ADVOMEDICA.CH
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Statuten

Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen
Advomedica
besteht mit Sitz in Küsnacht, Kanton Zürich, auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein wird im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen.

Artikel 2 – Zweck
Der Verein bezweckt, sich gemeinsam für sachgerechte Grundlagen insbesondere Tarifstrukturen im Gesundheitsbereich einzusetzen, um dadurch die Versorgungssicherheit zu schützen und zu fördern. 
Die Grundsätze und Ziele sind: 
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1.Vorgehen gegen nicht sachgerechte Tarife im Interesse der Versorgungssicherheit
Die Anwältinnen und Anwälte gehen – im Namen einzelner Leistungserbringer – rechtlich gegen mit dem neuen ambulanten Arzttarif (Tardoc und Ambulante Pauschalen) eingeführte, nicht sachgerechte Tarifpositionen vor, dies im Interesse der Versorgungssicherheit und damit mittelbar auch im Interesse der Patientinnen und Patienten. Die Auswahl der durchzuführenden Verfahren erfolgt nach transparenten, nachvollziehbaren Kriterien.

2.Solidarische Finanzierung
Das juristische Vorgehen erfolgt im Interesse aller von einer nicht sachgerechten Tarifposition betroffenen Leistungserbringer und soll deshalb gemeinschaftlich finanziert werden. Die anwaltliche Arbeit und die Tätigkeiten des Vereins werden insbesondere durch Beiträge von Ärztegesellschaften und Fachgesellschaften finanziert.

3.Koordiniertes Vorgehen
Für eine effiziente und zielgerichtete Verfahrensführung tauschen sich die im Verein tätigen Anwältinnen und Anwälte regelmässig untereinander aus und bündeln ihr Know-how. Erzielte Ergebnisse und bestehende Forschung werden geteilt und fördern eine effiziente Beurteilung und Verfolgung. Wo sinnvoll und möglich werden gemeinsame Vorlagen erstellt.

4.Gesundheitspolitisches Engagement 
Über das juristische Vorgehen gegen einzelne Tarifpositionen hinaus engagiert sich der Verein gesundheitspolitisch für zeitgemässe und nachhaltige Rahmenbedingungen. 

5.Mitgliedschaft und Zusammenarbeit 
Die Mitgliedschaft steht zugelassenen Anwältinnen und Anwälten mit Schwerpunkt Gesundheitsrecht offen, die sich den Zielen und Grundsätzen des Vereins verpflichtet fühlen und aktiv an der Umsetzung mitwirken.
Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder und/oder bestimmter Personengruppen oder eines allgemeinen öffentlichen Interesses.
Zu diesem Zweck kann der Verein insbesondere:
–beraten und vertreten;
– gerichtliche und aussergerichtliche Verfahren führen;
– politische, rechtliche und gesellschaftliche Anliegen vertreten, die mit dem Vereinszweck übereinstimmen.


Artikel 3 – Mittel
Der Verein finanziert sich aus:
1.Mitgliederbeiträgen,
2.Spenden und Vermächtnisse,
3.Sponsoring,
4.Erträgen aus dem Vereinsvermögen,
5.staatlichen Beiträgen


Artikel 4 – Mitgliederbeiträge
Die Vereinsversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliederbeiträge.


Artikel 5 – Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist die Versammlung der Vereinsmitglieder.
Die Vereinsversammlung kann als physische Versammlung, in Form einer schriftlichen Abstimmung, in Form einer elektronischen Abstimmung oder als elektronische Versammlung durchgeführt werden.
Bei einer elektronischen Versammlung muss sichergestellt sein, dass Bild und Ton aller teilnehmenden Mitglieder übertragen werden.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung.

Artikel 6 – Vorstand
Der Vorstand ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan des Vereins.
Die Vereinsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands auf unbestimmte Dauer.
Er besteht aus mindestens einem Mitglied.
Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Sobald der Vorstand aus zwei oder mehreren Vorstandsmitgliedern besteht, zeichnen die Vorstandmitglieder mit Kollektivunterschrift zu zweien. Der Vereinsversammlung kann bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds eine abweichende Zeichnungsberechtigung erteilen oder diese entziehen. Wenn die Vereinsversammlung bei der Wahl davon keinen Gebrauch macht, erteilt oder entzieht der Vorstand seinen Mitgliedern abweichende Zeichnungsberechtigung. Besteht der Vorstand nur aus einer einzigen Person, ist diese von Gesetzes wegen zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.


Artikel 7 – Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung. Sie hält die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht zuhanden der Vereinsversammlung fest.
Sie besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen; sie kann auch aus einer einzigen juristischen Person, beispielsweise einer Treuhandgesellschaft, bestehen.
Die Kontrollstelle wird jährlich von der Vereinsversammlung gewählt.
Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Kein Vorstandsmitglied darf zugleich Teil der Kontrollstelle sein; ebenso dürfen keine Verwandten eines Vorstands Teil der Kontrollstelle sein.
Die Vereinsversammlung kann einstimmig auf die Wahl einer Kontrollstelle verzichten, sofern er nicht zu einer Revision verpflichtet ist.


Artikel 8 – Revisionsstelle
Der Verein kann eine Revisionsstelle anstelle der Kontrollstelle wählen, welche eine eingeschränkte Revision nach den Vorschriften des Obligationenrechts durchführt. Dabei muss es sich um ein zugelassenes Revisionsunternehmen handeln. Er muss eine solche Revisionsstelle wählen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
Ist der Verein zur Revision verpflichtet, so muss die Vereinsversammlung anstelle einer Kontrollstelle eine Revisionsstelle wählen; diese muss eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes sein.


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